Die Fahrausbildung umfasst sowohl theoretischen als auch praktischen Fahrunterricht.
Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Durch das Betätigen des „verbindlich anmelden“ Buttons der Homepage Fahrschule-Roos.de, akzeptiere ich, innerhalb der nächsten 14 Tagen die Unterschreibung der angefertigten Unterlagen in den Räumlichkeiten der Fahrschule Roos auf der Heyestraße 211 in 40625 Düsseldorf, sowie der verpflichtenden Zahlung des Grundbetrages. Widerrufe ich meine Onlineanmeldung nicht innerhalb der ersten 14 Tage, ab dem Online Anmeldebeginn, besteht weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung von 25% des Grundbetrages. Diese wird per E-Mail mitgeteilt. Die Rechnung ist unverzüglich zu begleichen. Die Fälligkeit gemäß § 271 Abs. 2 BGB des Grundbetrages, bezieht sich auf 30 Tage ab Erhalt der E-Mail.
Der Ausbildungsunterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Die Fahrausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung durch Inanspruchnahme von Leistungen fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrIG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Diese können in der Fahrschule oder auf der Internetseite eingesehen werden.
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen
Aufwendungen der Fahrschule, sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des
Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten
Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des
Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Entgelt für Fahrstunden und
Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich
der Fahrzeugversicherungen, sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4
Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er
diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht
bestanden hat
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule
Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine
etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus
wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe
Ziffer5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss
mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der
theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels
der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung
eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschrieben theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung
von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren
Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt
oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur
geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund
oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges
Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der
Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet
sind. Ausfallentschädigung Der Fahrschüler hat in diesem Fall
ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des
Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.
Diese AGBs gelten für die Fahrschule von Inhaber & Geschäftsführung: Dennis Roos, Heyestraße 211, 40625 Düsseldorf (Gerresheim), Steuernummer: 133/5272/3511
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Endverbrauchern, sowie
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1
BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen unserer Kunden erkennen wir nur an, wenn wir
ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die
Geschäftsbedingungen gelten für Online abgeschlossene Geschäfte, per
E-Mail, telefonisch oder auf Facebook und Co..
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit unserem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bestellungen müssen klar als Bestellung gekennzeichnet sein. Außerdem muss auf eine Bestellung eine Bestätigung unsererseits erfolgen, damit die Bestellung gültig ist. Selbst wenn eine Bestellung per E-Mail, Facebook, WhatsApp oder über andere Medien erfolgt, muss eine Auftrags-/Bestellbestätigung an den Verbraucher übermittelt werden. Sofern die Vertragsbedingungen noch nicht erfüllt wurden, kann der Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Sofern die Frist von zwei Wochen überschritten ist, kann der Vertrag nur widerrufen werden, wenn ein ernsthafter Grund vorliegt. Dazu zählen: Todesfälle und Insolvenz. Im Einzelfall und nach Auftragswert, behalten wir uns vor nach Kulanz zu entscheiden.
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Fotos, etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 bestätigen, sind diese Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
1. Sofern ein Angebot von uns erstellt wird und per E-Mail, Post,
WhatsApp oder Facebook übermittelt wird, gelten die Preise des
übermittelten Angebots. Sofern preisliche Fehler unsererseits
entstehen, sind wir zur Überprüfung und Nachbesserung verpflichtet,
sofern der Fehler nachweislich festzustellen ist.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat auf das umseitig genannte
Geschäftskonto oder Bar in den Geschäftsräumen der Fahrschule Roos,
Heyestraße 211, 40625 Düsseldorf zu erfolgen.
3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten.
4. Höhe der Verzugszinsen. Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer
dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem
Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als
Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei
Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch das
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr auf 9 %
über dem Basiszinssatz erhöht und eine Kostenpauschale von 40,00 €
eingeführt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Wir behalten uns das Recht vor, bei nicht Erfüllung der Vertragsbedingungen oder nicht Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen weitere Kosten im Sinne der Mahngebühren zu veranschlagen.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.
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